Nach
Artikel 50 des EG-Vertrages handelt es sich bei Dienstleistungen um
grenzüberschreitende gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche oder
freiberufliche Leistungen, die nicht den Vorschriften über den freien
Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit von Personen
unterliegen. Da auch die Pflegeeinrichtungen eine gewerbliche
Dienstleistung erbringen, fällt dieses Gewerbe ebenfalls unter die
Dienstleistungsfreiheit.
Die bereits genannten
Übergangsfristen schränken die Dienstleistungsfreiheit in Deutschland
stark ein. Es gilt hier zunächst eine Frist von zwei max. sieben Jahren,
in der die Firmen aus den Sektoren Innendekorateure, Baugewerbe, sowie Inventar und Verkehrsmittel in Deutschland nicht
tätig werden dürfen, die Erbringung von
Dienstleistungen durch Firmen aus den neuen EU-Beitrittsstaaten in Deutschland
ist nur verboten innerhalb der drei genannten Sektoren.
Außerhalb der drei genannten Wirtschaftssektoren können
Unternehmen aus den neuen Mitgliedsstaaten der EU in Deutschland
Dienstleistungen ausführen, es bedarf hierzu keiner
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Entsandte Arbeitnehmer benötigen hierbei keine Arbeitsgenehmigung.
Ausländische Pflegedienste
dürfen zu Lasten der Kranken- und Pflegekassen keine Leistungen
erbringen. Durch Verträge mit Sozialleistungsträgern wäre dies eigentlich möglich, was jedoch aufgrund des EU-Rechts
derzeit nicht möglich ist.
Die brennende Sorge über illegal Beschäftigte in der Pflege hat durch die
EU-Osterweiterung am 1. Mai 2004 durch den Beitritt der 10 vorerwähnten neuen Mitgliedsstaaten erheblichen Auftrieb erhalten.
Inzwischen hat das Volumen der
Schwarzarbeit in der Bundesrepublik Deutschland nach offiziellen Schätzungen eine Größenordnung von rund 370
Mrd. Euro erreicht, das sind etwa 17 % des Bruttoinlandsprodukts. Schwarzarbeit
dränge die betroffenen Unternehmen auch in der Pflege zunehmend aus den
Märkten und verursachen Einnahmeausfälle bei den Sozialversicherung in
Milliardenhöhe. Allen im Pflegebereich sollen nach Schätzungen um 70000 Personen illegal in Privathaushalten beschäftigt sein.
Aufgrund des Ausmaßes der Schattenwirtschaft alleine bereits gilt, Schwarzarbeit ist kein
Kavaliersdelikt. Die Arbeitsbedingungen sind zudem für die in diesem Bereich tätigen Personen teilweise durch menschenverachtende Ausbeutung
gekennzeichnet.
Bereits
nach geltendem Recht macht sich der Arbeitgeber von Schwarzarbeitern
strafbar. Der Arbeitnehmer, der hier
illegal Erwerbstätig ist und vorsätzlich mit dem Arbeitgeber zusammenwirkt,
macht sich zumindest wegen Beihilfe zu dessen Straftaten ebenfalls strafbar und
kann strafrechtlich verfolgt werden.
Mit Inkrafttreten
des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zum
01.01.2004 ist nun nicht mehr die Bundesagentur für Arbeit für die
Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständig, sondern auf Bundesebene
ausschließlich die Zollverwaltung.
Die Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung
ausländischer Hilfskräfte für hauswirtschaftliche Arbeiten in
Haushalten mit Pflegebedürftigen nach der
Anwerbestoppausnahme- verordnung ist zum 31.12.2002 abgelaufen und
bislang auch nicht verlängert worden. Wenn
Privathaushalte, in denen ein Pflegebedürftiger gepflegt wird, zur
Unterstützung eine Arbeitskraft aus dem osteuropäischen Ausland illegal
beschäftigen, handelt es sich um einen Verstoß gegen diverse sozial-,
arbeits- und aufenthaltsrechtliche Vorschriften, das gilt für
deutsche Arbeitnehmer und Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die in
Privathaushalten ohne sozialversicherungspflichtige
Anstellungsverhältnis arbeiten, gleichermaßen.
Es drohen hierbei Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren, Geldstrafen in Höhe von bis zu 500000 Euro und zudem die Nachzahlung der hinterzogenen
Sozialbeiträge, sowie auch die Haftung für alle in diesem Zusammenhang auftretenden Kosten, z.B. bei Unfall oder Krankheit der
illegal Beschäftigten Person.
Um der Schattenwirtschaft entgegenzutreten werden derzeit die Eingriffs - und Ermittlungsbefugisse der Staatsorgane erweitert. Z.B. sieht ein neues Gesetz vor,
dass zum Treffen von Feststellungen Wohnungen zur Ermittlung betreten werden dürfen. Seitens der Ermittlungsbehörden wird es in nächster Zeit einen erheblichen Schub
neuer Ermttlungen geben, um die derzeit herrschenden Zustände möglichst zu beenden.
Deshalb unser Rat, beteiligen Sie sich nicht oder nicht weiter an diesen Vorgängen, im eigenen Interesse. Das hierbei eingegangene Risiko
ist viel zu groß, um weiterhin ignoriert zu werden. Auch ohne Bestrafung, allene durch die Nachzahlung von Sozialabgaben, kann eine
Familie zahlungsunfähig werden. Uns wurde von einem Fall berichtet, in dem alleine die Nachzahlung der Beiträge fast 50000 Euro erforderten.
Informationen zur Dienstleistungsfreiheit
Die Dienstleistungsfreiheit stellt eine Möglichkeit dar, ausländische Arbeitskräfte aus den neuen EU-Beitrittsländern
in der Bundesrepublik zu beschäftigen.
Jedoch ist dies kein Freibrief.
Die Dienstleistungsfreiheit ist lediglich innerhalb sehr eng gefasster gesetzlicher Bestimmungen gültig, sie erlaubt beispielsweise
nicht das Anwerben und / oder Einstellen ausländischer Arbeitskräfte, auch nicht deren direkte Vermittlung oder Überlassung.
Diese Regelungen erlauben in keinem Punkt eine Ausnahme, Übertritt oder gar nur eine "angepasstere" Rechtsauffassung.
Vater Staat versteht überhaupt keinen Spaß mit diesen Regelungen.
Verbreitete Praxis ist es derzeit, Menschen aus diesen Ländern im Internet oder über dortige Anzeigen zu suchen oder sich diese
über einige Geschäftemacher vermitteln zu lassen, selbst einzuladen und anzustellen, zumeist eben ohne Anmeldung, aus gutem Grund, denn diese
Praxis ist nicht legal.
Es ist uns wohl bekannt, dass derzeit in Deutschland die Mähr umgeht, dass polnische Frauen für 700 bis selten auch 1000 Euro
als Direktbezahlung in Deutschland arbeiten und auch angemeldet werden dürfen. Dieser Umstand entspricht jedoch nicht der Richtigkeit.
Es handelt sich zumeist um illegale Arbeitsverhältnisse, mit all seinen möglichen Folgen behördlicher Verfolgung und Ahndung
sowie die bekannten Auswüchse einzelner Fälle von Ausbeutung der Beschäftigten.
Es besteht weiterhin die Möglichkeit, über die ZAV legal Betreuerinnen selbst einzustellen, jedoch auch hier lediglich innerhalb
strikter Grenzen, dafür ist eine Vermittlung hier kostenlos.
Wir haben die Möglichkeit, Ihnen eine Pflegeunterstützende Haushaltshilfe anbieten zu können, welche gemäß dieser Grenzen
besteht und einen umfassenderen Service bieten kann.
Dieses Verfahren bedeutet zwar höhere Kosten als die "schwarze" Lösung, da selbstverständlich die Arbeitnehmer - und
Arbeitgeberanteile (Krankenversicherung, Rentenbeiträge, Sozialabgaben), wie auch die Umsatzsteuer in Polen hinzukommen, ist
aber dann wirklich legal.
Uns sind im Verlauf unserer Recherchen eine Vielzahl ähnliche Dienste aufgefallen, welche ihren Service anbieten.
Es ist uns wohl auch aufgefallen, dass das Vertragswerk einzelner dieser Firmen nicht den Richtlinien der EU-Dienstleistungsfreiheit
entsprechen, somit trotz Inanspruchnahme einer Firma ein illegales Beschäftigungsverhältnis begründet werden würde.
Wir raten Ihnen aus diesem Grund dringend, auch wenn Sie nicht unser Kunde werden sollten, genau zu prüfen oder gar prüfen zu
lassen, ob die Bedingungen der gesetzlichen Grundlagen auch in der Praxis jeweils eingehalten werden.
Die Dienstleistungsfreiheit beinhaltet das Recht für Unternehmen eines Mitgliedstaates der EU,
ungehindert bestimmte Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU zu
erbringen, ohne dass das Unternehmen dort eine ständige Niederlassung zu unterhalten muss.
Zur Warenverkehrsfreiheit abgrenzend handelt es sich
bei Dienstleistungen um die Erbringung geldwerter, nichtkörperlicher Leistungen
oder eines Leistungserfolges.
Der Dienstleistende verkauft seine Kenntnisse und Fähigkeiten und Ideen, wie dies z.B bei
bei Gutachtern, Banken oder Versicherungen oder Architekten der Fall ist.
Auf
Grundlage des mit dem EU-Beitrittsvertragsgesetzes vom 18.09.2003
ratifizierten EU-Beitrittsvertrages sind zum 1. Mai 2004 zehn weitere
Staaten der EU beigetreten. Es handelt sich hierbei um die Staaten Tschechische Republik, Estland, Zypern,
Malta, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakische
Republik).
Für die Staatsangehörige dieser neuen Beitrittstaten sieht der
Beitrittsvertrag, jedoch mit ausdrücklicher Ausnahme von Malta und Zypern, für eine
Übergangszeit von bis zu sieben Jahren Dauer einige abgestufte Regelungen vor. Bis
das zur Herstellung des uneingeschränkten Rechtes auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer und in
Teilbereichen für die Herstellung der Dienstleistungsfreiheit gelten in dieser Zeit Übergangsregelngen.
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU kann für
die Staatsangehörigen der neuen Beitrittsländer im Rahmen für bis zu maximal sieben Jahre,
die sogenannte 2+3+2-Regelung, aufgeschoben und/oder beschränkt werden. Arbeitnehmer aus den neuen
Beitrittsstaaten dürfen weiterhin in Deutschland weder in
Pflegediensten noch in Privathaushalten eine Arbeit aufnehmen, es sei denn,
sie sind im Besitz einer gültige Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung!